18.11.20 DEMO VOR DEM BUNDESTAG

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Allgemein
  • Beitrags-Kommentare:0 Kommentare

GEGEN BESCHLUSS INFEKTIONSSCHUTZGESETZ 3. NOVELLE §28a UND 36
GEGEN ERMÄCHTIGUNG ZUR EINSCHRÄNKUNG DER GRUNDRECHTE

Worum geht’s? Würde das Gesetz wie vorgesehen beschlossen, bekäme jeder Gesundheitsminister weitgehende Rechte zur Einschränkung der Bewegungs- und Reisefreiheit, des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Aufenthalts- und Versammlungsrechts, der Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung, zur Anordnung von Impfungen und Tragen von Schutzkleidung.
Das wollen wir nicht. Das Volk und das Parlament müssen gefragt werden, ob solche grundrechts-einschränkenden Maßnahmen angeordnet und durchgesetzt werden dürfen und in welchem Zeitraum.

Quelle: Facebook und andere soziale Medien in einer Vielzahl von Einträgen

Im einzelnen geht es um folgende Einschränkungen https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zum_Schutz_der_Bev%C3%B6lkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragweite#Drittes_Gesetz_zum_Schutz_der_Bev%C3%B6lkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragweite:

  1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
  3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
  4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
  5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
  6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
  7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
  8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
  10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
  11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
  12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
  13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
  14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
  15. Reisebeschränkungen.

Übersicht über die Kritik an der Gesetzesnovelle

https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zum_Schutz_der_Bev%C3%B6lkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragweite#Kritik, zu den in eckigen Klammern stehenden Hinweisen auf die Originalschriften siehe im angegebenen Wikipedia-Eintrag:

Der Verfassungsrechtler Christoph Möllers kritisierte, dass auf Grundlage des Gesetzes eine einzige Person, Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, Gesetze vollziehen dürfe. Der Rechtswissenschaftler Hans Michael Heinig warnte vor einem „faschistoid-hysterischen Hygienestaat“. Dagegen bezeichnete der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, die Neuregelung als „noch verfassungsgemäß“.[10]

Der Rechtswissenschaftler Oliver Lepsius kritisierte das zu Gunsten von Gesundheitsminister Spahn eingeführte „Sonderverordnungsrecht“. Wegen der grundrechtlichen Relevanz der Infektionsschutzmaßnahmen sei es zwingend erforderlich, dass die Bundesregierung als Gremium entscheide, „weil im Kabinett wenigstens auch Minister vertreten sind, zu deren Aufgaben die Pflege der anderen Grundrechte gehört“.[11]

Nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Diensts des Deutschen Bundestages sind die neuen Verordnungsermächtigungen in § 5 Abs. 2 IfSG verfassungsrechtlich problematisch. Durch sie werde ein Großteil der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zur Disposition des Bundesgesundheitsministers gestellt. Zwar sprächen der „vielgestaltige Sachverhalt“ des Infektionsschutzes und die sich möglicherweise schnell ändernden tatsächlichen Verhältnisse dafür, dass die weit und unbestimmt gefassten Ermächtigungen verfassungsrechtlich zulässig seien. Andererseits erlaube das Infektionsschutzgesetz erhebliche Eingriffe in Grundrechte. Über diese müsse der Gesetzgeber grundsätzlich selbst entscheiden; er dürfe dies nicht der Exekutive überlassen (siehe auch: Wesentlichkeitstheorie). Insgesamt verblieben daher „gewichtige Bedenken“.[12] Dass die Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrats – und damit ohne Mitwirkung der Länder – erlassen werden dürfen, stehe in Widerspruch zu Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes und begegne daher „erheblichen Bedenken“.[13]

Einzelheiten zum Termin und zu Anreisemöglichkeiten siehe 18.11. im KALENDER

Die folgende Petition habe ich soeben, 14.11.20 12 Uhr, unterschrieben. Sie wurde am 12.11. gestartet und es werden bis 17.11. Unterschriften gesammelt.

Schreibe einen Kommentar